Inverkehrbringen
Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 2. Alt. MarkenG ist das Inverkehrbringen von Waren, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG erfüllen, eine rechtsverletzende Handlung. Unter Inverkehrbringen versteht man dabei die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt an einen Dritten, nicht unbedingt einer rechtlichen Verfügungsbefugnis. Eine Rechtsverletzung liegt dann nicht vor, wenn Erschöpfung im Sinne des § 24 MarkenG eingetreten ist.