Irreführung

Die Irreführung über Eigenschaften eines Produktes durch die Marke kann zum Verfall der Marke nach § 49 MarkenG führen. Eine Irreführung über die betriebliche Herkunft aufgrund der Verwechslungsfähigkeit der Marke mit dem Zeichen eines anderen Unternehmens reicht dafür jedoch nicht aus. Die Irreführung über die betriebliche Herkunft, also der fälschliche Eindruck, ein Produkt käme aus einer anderen Betriebsstätte als der tatsächlichen, wird allein nach Markengesetz beurteilt, für § 3 UWG bleibt kein Raum.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation