Irreführungsgefahr
Die Irreführungsgefahr ist zu bejahen, wenn ein erheblicher Teil des Verkehrs irregeführt wird. Selbst wenn kein tatsächlich Umworbener getäuscht wird, kann nach der sog. Irreführungsrichtlinie das Bestehen der Irreführungsgefahr bereits ausreichen, um den Tatbestand des § 5 UWG „Irreführende geschäftliche Handlungen“, zu erfüllen.