Jahreszins
Im Gegensatz zu Leistungen und Waren ist bei Krediten gemäß § 6 Abs. 1 PAngV nicht der Endpreis anzugeben. Vielmehr ist bei einer entgeltlichen Überlassung von Geld als Darlehen (Kredite) als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als einheitlicher „effektiver Jahreszins“ oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, als „anfänglicher effektiver Jahreszins“ zu bezeichnen. Die vorgeschriebene einheitliche Bezeichnung dient dazu, dass beim Kunden eine Begriffsverwirrung vermieden werden soll.