Jugendliche
Jugendliche werden wettbewerbsrechtlich als Schutzbedürftige eingestuft. Bei ihnen kann die Entscheidungsrationalität unsachlich durch besondere Empfänglichkeit beeinflusst werden. Die besondere Empfänglichkeit resultiert aus der altersbedingten minderen geschäftlichen Erfahrung, spontaner und emotionaler Reaktion, sowie dem einfacherem Unterliegen eines Gruppenzwanges. Solch ein Ausnutzen durch eine geeignete Wettbewerbshandlung ist nach dem UWG unlauter.