Klageänderung
Gemäß § 263 ZPO ist nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit eine Klageänderung zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Denkbar ist eine subjektive Klageänderung, im Falle eines Parteiwechsels oder wenn sich der Streitgegenstand ändert. Eine Klageänderung kann sich jedoch nicht auf die Änderung der Verfahrensart beziehen.