Kleine Generalklausel
§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 UWG werden als eine begrenzte „kleine“ Generalklausel angesehen. Diese Normen beziehen sich sachlich auf das Irreführungs- und Belästigungsverbot.
§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 UWG werden als eine begrenzte „kleine“ Generalklausel angesehen. Diese Normen beziehen sich sachlich auf das Irreführungs- und Belästigungsverbot.