Kneippkurort
Neben den eigentlichen Heilbädern umfasst § 12 HWG auch Kneippkurorte, Luftkurorte und heilklimatische Kurorte. Werbung für Kurorte ist erlaubt und darf auch angeben, welche Krankheiten und Leiden dort behandelt werden.
Neben den eigentlichen Heilbädern umfasst § 12 HWG auch Kneippkurorte, Luftkurorte und heilklimatische Kurorte. Werbung für Kurorte ist erlaubt und darf auch angeben, welche Krankheiten und Leiden dort behandelt werden.