Kompatibilitätsbehauptung

Wird um eine Kompatibilitätsmöglichkeit behauptet („passend für …“, „diese Produkte sind geeignet für den Betrieb in …“, usw.), so soll lediglich in Abgrenzung zur Äquivalenzbehauptung (siehe „Äquivalenzbehauptung“) eine bloße Substitutionsmöglichkeit, d.h. eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der angebotenen Waren verdeutlicht werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation