Kompatibilitätsbehauptung
Wird um eine Kompatibilitätsmöglichkeit behauptet („passend für …“, „diese Produkte sind geeignet für den Betrieb in …“, usw.), so soll lediglich in Abgrenzung zur Äquivalenzbehauptung (siehe „Äquivalenzbehauptung“) eine bloße Substitutionsmöglichkeit, d.h. eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der angebotenen Waren verdeutlicht werden.