kontingentgleiche Wirkung
In den Mitgliedstaaten bestanden unterschiedliche Regelungen zur Arzneimittelwerbung, so dass sich im Falle grenzüber-schreitender Werbung, die vom niedrigeren Standard ausgeht, stets das Problem der kontingentgleichen Wirkung gestellt hätte. Dieses Problem wird durch Rechtsharmonisierung auf einen Mindeststandard wenn nicht beseitigt, so gemindert.