Kosmetika
Überwiegt bei einem Mittel der Pflege-, Reinigungs- oder Dekorationszweck oder ist er dem Heilzweck gleich, ist das Mittel kosmetisches Mittel; überwiegt der Heilzweck, ist es Arzneimittel und somit zulassungs- und kennzeichnungspflichtig. Kosmetische Mittel können in den sachlichen Anwendungsbereich des HWG fallen, jedoch nur bei bestimmter Werbeaussage, also wenn ein instrumenteller Anwendungsbereich gegeben ist. Beispiele für kosmetische Mittel: Zahnpasta, Deodorant.