Kostenfestsetzung
Die Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich gemäß §§ 71 Abs. 5, 90 Abs. 4 MarkenG nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO. Sie wird auf Antrag des erstattungsberechtigten Beteiligten in einem gesonderten Verfahren vorgenommen, wenn die zugrunde liegende Kostenauferlegungsentscheidung formelle Rechtskraft erlangt hat.