Kostengrundentscheidung
Die Erstattung der Kosten, die mit einer Schutzschrift verbunden sind, setzt eine Kostengrundentscheidung voraus. In Frage kommt sodann eine Entscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO oder ein Beschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO als eine Kostengrundentscheidung.