Kündigung, ordentliche durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann seine Kündigung (vgl. „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“) ohne Grundangabe erklären (zu den Ausnahmen siehe „Kündigungsschutz, allgemeiner“). Er muss dabei allerdings die Ordentlichkeit der Kündigung durch die Kündigungsfrist wahren (andernfalls siehe die Möglichkeit der „Kündigung, außerordentliche“).
Die Frist beträgt grundsätzlich vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Von diesen Fristen kann unter weiteren Voraussetzungen vertraglich abgewichen werden.