Leiden, Werbung unter Bezugnahme auf bestimmte
Leiden sind lang dauernde Krankheiten, außerdem nicht heilbare Störungen. Eine Werbung darf sich nicht auf die Leiden beziehen, die in Anhang A zu § 12 HWG aufgeführt sind.
Leiden sind lang dauernde Krankheiten, außerdem nicht heilbare Störungen. Eine Werbung darf sich nicht auf die Leiden beziehen, die in Anhang A zu § 12 HWG aufgeführt sind.