Leiharbeit
Wird ein Arbeitnehmer, als Leiharbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, als Verleiher an einen anderen Dritten, als Entleiher zur Leistung der versprochenen Dienste vorübergehend zur Verfügung gestellt, mitsamt der Direktionsbefugnis so spricht man von Leiharbeit (s.a. „Arbeitnehmerüberlassung“, „Direktionsbefugnis“, „Zeitarbeit“).
Vollzieht sich die Überlassung gewerbsmäßig, so bedarf der verleihende Arbeitgeber einer Genehmigung, § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG. Fehlt eine erforderliche Erlaubnis, ist u.a. der Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Verleiher, sowie zwischen Leiharbeitnehmer und dem Verleiher unwirksam, § 9 Nr. 1 AÜG. Zum Schutze des Arbeitnehmers wird allerdings ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer begründet, § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG. Der Arbeitnehmer kann hier allerdings gemäß seinem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes widersprechen.
Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich seine Zustimmung für die „Entleihe“ ausgesprochen haben, weil der Anspruch aus seinem Arbeitsvertrag in der Regel nicht auf einen Dritten übertragbar ist, § 613 S. 2 BGB.
Wird ein wirksames Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis begründet, bleibt das Verhältnis aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer aufrecht bestehen.