Leistungsstörungsrecht
Das Leistungsstörungsrecht, das dem Schutz des einzelnen dient, kann unabhängig neben dem Wettbewerbsrecht angewendet werden. Es sind aber auch Überschneidungen und Inbezugnahmen der beiden Rechtsbereiche möglich.
Das Leistungsstörungsrecht, das dem Schutz des einzelnen dient, kann unabhängig neben dem Wettbewerbsrecht angewendet werden. Es sind aber auch Überschneidungen und Inbezugnahmen der beiden Rechtsbereiche möglich.