Löschungsantrag

Ein Löschungsantrag nach § 50 MarkenG kann gestellt werden, wenn die Marke eingetragen wurde, obwohl absolute Schutzhindernisse entgegenstanden oder der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Im Falle einer Eintragung entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG muss das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt des Löschungsantrags bestehen. Bösgläubigkeit liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist, nicht bereits, wenn das Bestehen eines absoluten Schutzhindernisses dem Anmelder bekannt ist. Das nähere Verfahren der Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse ist in § 54 MarkenG geregelt.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation