Löschungsklage wegen älterer Rechte
Gemäß § 51 MarkenG wird eine Marke gelöscht, wenn gegen sie Klage wegen Entgegenstehens eines älteren Rechtes aus den §§ 9 bis 13 MarkenG erhoben wurde. Alle Löschungsvoraussetzungen müssen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen. Vom Löschungshindernis des Verfalls einer älteren eingetragenen Marke wegen Nichtbenutzung abgesehen, sind alle Löschungshindernisse der § 51 Abs. 2 bis 4 MarkenG von Amts wegen zu beachten. Zur Klageerhebung ist nur der Inhaber der geltend gemachten älteren Rechte befugt.