Löschungsklage wegen Verfalls
Bei der Löschungsklage wegen Verfalls, die gemäß § 53 MarkenG neben einem Antrag auf Löschung erhoben werden kann, handelt es sich um eine Popularklage, sie kann also von jedermann unabhängig von dessen Betroffenheit erhoben werden. Verfall einer Marke liegt vor, wenn einer der Tatbestände des § 49 MarkenG erfüllt ist. Diese sind Nichtbenutzung, Entwicklung zur gebräuchlichen Bezeichnung, Täuschungseignung und Verlust der Inhabervoraussetzungen.