Löschungsklage
Im Gegensatz zum Antrag nach § 53 MarkenG oder dem Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse, der gemäß § 54 MarkenG vor dem Patentamt zu stellen ist, kann eine Löschungsklage gemäß § 55 MarkenG vor den ordentlichen Gerichten angestrebt werden. Diese Möglichkeit besteht, wenn es um Löschung wegen älterer Rechte, Verfall oder älterer geographischer Herkunftsangaben geht.