Mankohaftung
Ein Schaden des Arbeitgebers, der auf einen Fehlbetrag oder -menge eines dem Arbeitnehmer anvertrautem Warenbestands oder einer zur Führung überlassener Kasse resultiert, bezeichnet man Manko. Die Beweislast für das entstandene Manko trägt der Arbeitgeber.
Um einen Arbeitnehmer hierfür in Haft zu nehmen, bedarf es einer vorangehenden besonderen Mankoabrede. Die Mankoabrede muss entsprechend vergütet werden und eine bestimmte Höhe festsetzen.
Andernfalls muss auf den alleinigen Besitz sowie auf die Disponierfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt werden. Hier könnte der Arbeitnehmer seine Verwahrungs- und/oder Auftragspflichten schuldhaft verletzt haben. Der Arbeitnehmer muss sodann sein Verschulden an der Verletzungsentstehung widerlegen.
(vgl. auch „Haftung des Arbeitnehmers“)