Markenrechtsfähigkeit
Markenrechtsfähigkeit darf nicht mit Markenfähigkeit verwechselt werden. Während letztere bestimmt, welche Zeichen markentauglich sind, bestimmt die Markenrechtsfähigkeit, wer Inhaber eines Markenrechts sein kann. Diese richtet sich nach § 7 MarkenG und umfasst insbesondere natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften.