Maximalstandard
Die EWG-Richtlinie über die Werbung für Humanarzneimittel stellt nur einen Mindeststandard auf, über den die Mitgliedstaaten hinausgehen können und nur durch die allgemeinen Schranken der Art. 28, 30 EGV gehindert sind.
Die EWG-Richtlinie über die Werbung für Humanarzneimittel stellt nur einen Mindeststandard auf, über den die Mitgliedstaaten hinausgehen können und nur durch die allgemeinen Schranken der Art. 28, 30 EGV gehindert sind.