Mehrwertsteuer
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat gemäß § 1 PAngV (Preisangabenverordnung) die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). So ist die Mehrwertsteuer mit einzubeziehen oder gesondert eindeutig und verständlich kenntlich zu machen. Zuwiderhandlungen können eine irreführende geschäftliche Handlung begründen.