Meinungsäußerungsfreiheit

Das im HWG verankerte Werbeverbot für Arzneimittel löst Bedenken eines Verstoßes sowohl gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG aus. Deshalb ist dies nach der Wechselwirkungstheorie zu prüfen und der Verhältnismäßigkeits-grundsatz anzuwenden, um zu entscheiden, ob die Werbung nicht doch zulässig ist. Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn ein totales Publikumswerbeverbot trotz zutreffendem Zeugnis oder Gutachten gegen den Grundsatz der Meinungs-äußerungsfreiheit verstößt.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation