Meinungsäußerungsfreiheit
Das im HWG verankerte Werbeverbot für Arzneimittel löst Bedenken eines Verstoßes sowohl gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG aus. Deshalb ist dies nach der Wechselwirkungstheorie zu prüfen und der Verhältnismäßigkeits-grundsatz anzuwenden, um zu entscheiden, ob die Werbung nicht doch zulässig ist. Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn ein totales Publikumswerbeverbot trotz zutreffendem Zeugnis oder Gutachten gegen den Grundsatz der Meinungs-äußerungsfreiheit verstößt.