Meisterzwang
Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem oder mehreren zulassungspflichtigen Handwerken hinweist, darf gemäß § 51 HwO (Handwerksordnung) nur führen, wer für dieses zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zulassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat. Dem Meisterzwang unterliegen diejenigen Gewerbe, die in der Anlage A der HwO als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können, verzeichnet sind.