Meldepflicht
Meldepflicht besteht nach § 3 Bundes-Seuchenschutzgesetz für vier Fallgruppen: Krankheiten bei denen jeder Fall einer Erkrankung, eines Verdachts einer Erkrankung und jeder Todesfall meldepflichtig sind, Krankheiten bei denen nur die Fälle einer Erkrankung und Todesfälle meldepflichtig sind, Krankheiten bei denen nur die Todesfälle meldepflichtig sind und solche, bei denen jedes Ausscheiden von Erregern meldepflichtig ist. Diese Krankheiten sind namentlich im Infektionsschutzgesetz benannt. Zweck der Meldepflicht ist es, übertragbare Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre weitere Verbreitung zu verhindern.