Mindeststandard
Die EWG-Richtlinie über die Werbung für Humanarzneimittel stellt nur einen Mindeststandard auf, über den die Mitglied-staaten hinausgehen können und nur durch die allgemeinen Schranken der Art. 28, 30 EGV gehindert sind. Das Mindest-konzept verdeutlicht, dass Werbung in der Öffentlichkeit nicht übertrieben und unvernünftig sein darf. Sie darf keine Elemente enthalten, die irreführend wirken.