Mindeststandard

Die EWG-Richtlinie über die Werbung für Humanarzneimittel stellt nur einen Mindeststandard auf, über den die Mitglied-staaten hinausgehen können und nur durch die allgemeinen Schranken der Art. 28, 30 EGV gehindert sind. Das Mindest-konzept verdeutlicht, dass Werbung in der Öffentlichkeit nicht übertrieben und unvernünftig sein darf. Sie darf keine Elemente enthalten, die irreführend wirken.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation