Mitverschulden
Das „Mitverschulden“ ist in § 254 BGB geregelt. Danach ist bei der Entstehung des Schadens eine Mitwirkung auf das Verschulden des Beschädigten hinsichtlich des Umfangs zu berücksichtigen.
Das „Mitverschulden“ ist in § 254 BGB geregelt. Danach ist bei der Entstehung des Schadens eine Mitwirkung auf das Verschulden des Beschädigten hinsichtlich des Umfangs zu berücksichtigen.