Nachbeanstandung

Im früheren Recht war es möglich, dass im Zeitraum zwischen Bekanntmachung der Anmeldung und Eintragung einer Marke noch ein Verstoß gegen absolute Schutzhindernisse durch das DPA geprüft wurde bzw. dass erst im Widerspruchsverfahren der Verstoß gegen absolute Schutzhindernisse im Wege der Nachbeanstandung geltend gemacht wurde, sodass die Eintragung noch verhindert werden konnte. Dies ist heute aufgrund der zeitlichen Nachschaltung des Widerspruchsverfahrens an die Eintragung nicht mehr statthaft.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation