Nachschlagewerke

Die Wiedergabe von eingetragenen Marken in Nachschlagewerken ist in § 16 MarkenG geregelt. Wird die Marke im Nachschlagewerk so wiedergegeben, dass der Eindruck entsteht, es handele sich nicht um eine Marke, sondern um eine Gattungsbezeichnung, kann der Rechteinhaber verlangen, dass die Eintragung mit einem entsprechenden Hinweis auf die Markeneigenschaft versehen wird, um den Verfall seiner Marke zu verhindern.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation