Nachschlagewerke
Die Wiedergabe von eingetragenen Marken in Nachschlagewerken ist in § 16 MarkenG geregelt. Wird die Marke im Nachschlagewerk so wiedergegeben, dass der Eindruck entsteht, es handele sich nicht um eine Marke, sondern um eine Gattungsbezeichnung, kann der Rechteinhaber verlangen, dass die Eintragung mit einem entsprechenden Hinweis auf die Markeneigenschaft versehen wird, um den Verfall seiner Marke zu verhindern.