Nichtangriffsabrede
Eine Nichtangriffsabrede untersagt es einem Dritten, meist einem Lizenznehmer, gegen ein Schutzrecht vorzugehen, insbesondere durch die Erhebung eines Löschungsantrags oder einer Löschungsklage. Erhebt er dennoch eine solche Klage, kann die Nichtangriffsabrede der Klage uneingeschränkt entgegen gehalten werden. Der Popularklagecharakter schließt eine Beschränkung durch eine solche Abrede nicht aus.