Nichtbenutzungseinrede

Die Nichtbenutzungseinrede kann geltend gemacht werden, um eine vorgefallene Markenverletzung zu rechtfertigen oder aber eine angestrebte Löschung einer Marke zu untermauern. Ein Fall der Nichtbenutzung liegt vor, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von fünf Jahren nicht im Sinne des § 26 MarkenG benutzt wurde. Dann kann der Markeninhaber gemäß § 25 MarkenG keine Verletzung der Marke rügen bzw. es kann nach § 55 Abs. 3 MarkenG Antrag auf Löschung der Marke wegen Verfalls gemäß § 49 MarkenG gestellt werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation