Nichtigkeit

Eine Marke kann aus diversen Gründen nichtig, also als von Anfang an unwirksam anzusehen, sein. Zunächst kommt als Nichtigkeitsgrund das Entgegenstehen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG in Betracht. Auch das Bestehen älterer Rechte gemäß § 51 MarkenG kann, wenn keine Duldung über einen gewissen Zeitraum erfolgte, zur Löschung der jüngeren Marke wegen Nichtigkeit führen. Wichtigste Auswirkung der Nichtigkeit ist die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung, wodurch alle seither eingetretenen Rechtsfolgen beseitigt werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation