Nießbrauch
Nießbrauch nach § 1030 BGB bezeichnet das dingliche Recht, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen. Zwar muss der Eigentümer nichts leisten, er muss die Nutzziehung aber dulden. Im Markenrecht könnte der Nießbrauchberechtigte die Marke selbst verwenden, aber nicht veräußern, oder Lizenzen an der Marke an Dritte vergeben und daraus die Nutzungen, also die Lizenzgebühren, ziehen.