Notorisch bekannte Marke
Eine notorisch bekannte Marke genießt laut § 4 Nr. 3 MarkenG Markenschutz. Liegt notorische Bekanntheit vor, stellt diese gemäß § 10 MarkenG ein Eintragungshindernis dar. Dabei geht die notorische Bekanntheit über die bloße Bekanntheit des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sowie über die Anforderungen der Verkehrsgeltung hinaus und ist im allgemeinen Verkehr zu ermitteln. Selbstständig relevant wird sie vor allem für ausländische Marken, die im Inland nicht benutzt werden.