Ordnungswidrigkeit
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Vorschriften § 4 ff. HWG ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit hat ebenso wie die Strafe einen repressiven Charakter. Rechtsfolge ist jedoch allein die Geldbuße. Durch Verjährung wird die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen.