Ordnungswidrigkeit

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Vorschriften § 4 ff. HWG ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit hat ebenso wie die Strafe einen repressiven Charakter. Rechtsfolge ist jedoch allein die Geldbuße. Durch Verjährung wird die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation