Parteieneinvernahme
Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann in einer mündlichen Verhandlung den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen gemäß §§ 445 ff. ZPO zu vernehmen.