Patent
Ein Patent kann im Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG als sonstiges gewerbliches Schutzrecht ein relatives Schutzhindernis in Form eines älteren Rechtes darstellen, das Grundlage für die Löschung einer jüngeren Marke sein kann.
Ein Patent kann im Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG als sonstiges gewerbliches Schutzrecht ein relatives Schutzhindernis in Form eines älteren Rechtes darstellen, das Grundlage für die Löschung einer jüngeren Marke sein kann.