Pauschale Abwertung
Wird bei einer Werbung auf einen zumindest mittelbar erkennbaren Mitbewerber durch Worte, Bilder, Farben oder Töne Bezug genommen und nicht nur die eigene Leistung angepriesen und dabei noch pauschal herabgesetzt handelt unter Umständen unlauter. Es gilt abzugrenzen ob es sich bei der Werbeaussage lediglich um eine sachlich gebotene Erörterung handelt oder ob die abfällige Aussage eine pauschale unangemessene Abwertung darstellt.