Pfändung der Marke
Die Pfändung einer Marke richtet sich nach den Vorschriften der § 857 Abs. 1, 2 ZPO und §§ 828 f. ZPO über die Pfändung eines Rechtes. Hat man einen vollstreckbaren, auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten Titel, kann man diesen durch einen Pfändungsbeschluss, indem die gepfändeten Rechte explizit aufzuführen sind, vollstrecken.