Pflichtangaben
Die heilmittelrechtlichen Pflichtangaben sind § 4 Abs. 1 – 3 HWG zu entnehmen. Die Pflichtangaben müssen nicht nur deutlich abgesetzt, sondern auch abgegrenzt von den übrigen Aussagen sein. Zudem müssen sie gut lesbar sein.
Die heilmittelrechtlichen Pflichtangaben sind § 4 Abs. 1 – 3 HWG zu entnehmen. Die Pflichtangaben müssen nicht nur deutlich abgesetzt, sondern auch abgegrenzt von den übrigen Aussagen sein. Zudem müssen sie gut lesbar sein.