Preisherabsetzungen
Wird mit Herabsetzung eines Preises geworben, so kann dies unter Umständen eine irreführende Werbung darstellen. Solche Umstände werden vermutet, wenn der höhere Preis im Vergleich zum umworbenen Preis für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Die Beweislast in einem Streitfall über diesen Zeitraum trägt sodann derjenige, der mit der Preisherabsetzung geworben hat. Auch divergierende Preisangaben sind rechtlich problematisch anzusehen.