Produktveränderung
Produktveränderungen spielen im Zusammenhang mit der Erschöpfung nach § 24 MarkenG eine Rolle. Der Markeninhaber hat nämlich das Recht, gegen die Benutzung einer Marke trotz Erschöpfung vorzugehen, wenn der Zustand der Ware sich nach ihrem Inverkehrbringen verändert hat. Unzulässige Produktveränderungen liegen vor, wenn die ursprüngliche Integrität des Produktes durch mechanisches vorgehen angetastet wurde oder wenn die Ware in ihrer Eigenart berührt wurde.