Produktveränderung

Produktveränderungen spielen im Zusammenhang mit der Erschöpfung nach § 24 MarkenG eine Rolle. Der Markeninhaber hat nämlich das Recht, gegen die Benutzung einer Marke trotz Erschöpfung vorzugehen, wenn der Zustand der Ware sich nach ihrem Inverkehrbringen verändert hat. Unzulässige Produktveränderungen liegen vor, wenn die ursprüngliche Integrität des Produktes durch mechanisches vorgehen angetastet wurde oder wenn die Ware in ihrer Eigenart berührt wurde.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation