Protokoll
Gemäß § 60 Abs. 3 MarkenG und § 77 MarkenG ist über Anhörungen, Vernehmungen, die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme eine Niederschrift anzufertigen, die die wesentlichen Inhalte wiedergibt. Die §§ 160 ff ZPO sind entsprechend anzuwenden.