Protokoll

Gemäß § 60 Abs. 3 MarkenG und § 77 MarkenG ist über Anhörungen, Vernehmungen, die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme eine Niederschrift anzufertigen, die die wesentlichen Inhalte wiedergibt. Die §§ 160 ff ZPO sind entsprechend anzuwenden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation