Prozesskostenhilfe
Ist eine Partei nicht in der Lage die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits ganz oder nur zum Teil selbst aufzubringen, hat der Rechtsstreit darüber hinaus Aussicht auf Erfolg und ist dieser nicht mutwillig, so kann ihr unter weiteren Umständen Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dadurch erhält die Partei einen Anspruch gegenüber dem Staat. Bei einem Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung wirkt sich eine Bewilligung auf den Gebührenstreitwert aus, mithin zugunsten beider Parteien; allerdings nicht auf die Verpflichtung zur Kostenerstattung hinsichtlich des unzulässig geschäftlich Handelnden.