Prüfung
Die Schutzfähigkeitsprüfung im Rahmen der Eintragung einer Marke überlässt dem DPMA keinen Ermessensspielraum und der Anmelder hat bei Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Eintragung. Die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse hat von Amts wegen zu erfolgen und ist in vollen Umfang durch das BPatG und den BGH überprüfbar.