Publikumswerbeverbot
Das Publikumswerbeverbot bezieht sich nicht auf die Fachkreise. Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist beschränkt auf Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und solche Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben. Um den Gefahren einer medikamentösen Selbstbehandlung durch den Erkrankten zu entgehen, besteht ein Werbeverbot für Mittel gegen Schlaflosigkeit, psychische Störungen oder Mittel, die die Stimmungslage beeinflussen. Ein Werbeverbot besteht auch für die bildliche Darstellung von Personen in der Berufskleidung.